Ein stabiles Stromnetz sichern
Wissenswertes zu § 14a EnWG
Der Ausbau von Wärmepumpen, Ladestationen für E-Autos und Batteriespeichern spielt eine entscheidende Rolle bei der Umsetzung der Klimaziele. Damit diese leistungsstarken Geräte in den kommenden Jahren ohne lange Wartezeiten ans Netz angeschlossen werden können, ist eine effiziente Integration ins Stromnetz erforderlich.
Deshalb hat die Bundesnetzagentur eine neue Regelung auf Grundlage von § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) eingeführt. Diese Neufassung erleichtert den Netzanschluss dieser Verbrauchseinrichtungen und beschleunigt die Prozesse. Gleichzeitig profitieren Betreiber von reduzierten Netzentgelten. Im Gegenzug müssen die Anlagen in Zeiten hoher Netzbelastung steuerbar sein, was bedeutet, dass ihre Leistungsaufnahme vorübergehend begrenzt werden kann.
Die wichtigsten Informationen - Kurz und knapp
Was bedeutet es wenn meine Anlage von dem Netzbetreiber gesteuert wird?
Um eine Überlastung des Stromnetzes zu vermeiden und die Stabilität der Versorgung zu gewährleisten, kann der Netzbetreiber bei Bedarf die Leistungsaufnahme steuerbarer Verbrauchseinrichtungen vorübergehend anpassen. Dies geschieht jedoch nur in Ausnahmesituationen, wenn es notwendig ist, das Netz zu entlasten. In manchen Fällen kann hierfür der Einbau spezieller Steuerungstechnik erforderlich sein.
Wichtig:
Ihre Zuverlässige Stromversorgung steht an erster Stelle. Damit Sie keine Einschränkungen im Alltag bemerken, wird stets eine Mindestleistung sichergestellt. Der übliche Stromverbrauch in Ihrem Haushalt bleibt davon unangetastet.
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur neuen § 14a-Regelung
Die neuen Vorschriften sorgen dafür, dass steuerbare Verbrauchseinrichtungen ohne Verzögerung an das Niederspannungsnetz angeschlossen werden können.
Unter die Regelung nach §14a EnWG fallen alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit einer installierten Leistung von mindestens 4,2 kW im Niederspannungsnetz, die ab dem 01.01.2024 in Betrieb gehen. Dazu zählen unter anderem Wärmepumpen (einschließlich Zusatz- oder Notheizung wie Heizstäbe), private Wallboxen, Batteriespeicher (ausschließlich der Leistungsbezug) sowie Klimageräte. Falls mehrere Wärmepumpen oder Kälteerzeuger an einem Netzanschluss betrieben werden, werden ihre Leistungen summiert. Überschreitet die Gesamtsumme 4,2 kW, gelten diese als steuerbare Verbrauchseinrichtungen und unterliegen somit den Bestimmungen des §14a EnWG.
Nein. Wenn die steuerbare Verbrauchseinrichtung mit einer Netzanschlussleistung von über 4,2 kW ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wird, fällt diese unter die neue Regelung nach §14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG).
Ja, ausgenommen sind private Ladepunkte für Elektrofahrzeuge von Institutionen mit Sonderrechten gemäß §35 Abs. 1 und 5a der Straßenverkehrsordnung (StVO). Auch Wärmepumpen und Klimaanlagen, die gewerblich genutzt werden oder in kritischen Infrastrukturen zum Einsatz kommen, unterliegen nicht den neuen Anforderungen.
Nein, der allgemeine Haushaltsstromverbrauch bleibt unangetastet – die Bestimmungen beziehen sich ausschließlich auf steuerbare Verbrauchseinrichtungen.
Nachtspeicherheizungen haben Bestandsschutz, was bedeutet, dass ihre Steuerung bis zur endgültigen Stilllegung gemäß den bisherigen Vereinbarungen unverändert bleibt. Dieser Schutz erlischt jedoch, sobald die Anlage umgerüstet, ausgetauscht oder durch ein neues System ersetzt wird.
Um VerbraucherInnen mehr Handlungsspielraum zu bieten, können in einem Haushalt mehrere Verbraucher und Erzeuger über ein Energiemanagementsystem miteinander verrechnet werden. Beispielsweise kann eine Wallbox mehr Strom nutzen, wenn dieser direkt von der eigenen Photovoltaikanlage stammt. Einschränkungen betreffen ausschließlich den Leistungsbezug aus dem öffentlichen Stromnetz – nicht jedoch die selbst erzeugte Energie.
Die präventive Steuerung darf nur im Engpassfall für max. 2 Stunden täglich erfolgen und ab der ersten Steuerung nur für den Zeitraum von maximal 2 Jahren angewendet werden. Danach darf nur noch netzorientiert anhand echter Messwerte gesteuert werden.
Voraussetzungen für reduzierte Netzentgelte
Um von vergünstigten Netzentgelten profitieren zu können, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Die steuerbare Verbrauchseinrichtung muss bei uns registriert und gegebenenfalls genehmigt sein. Nutzen Sie hierfür unser Anmeldeformular. (Formular zur Anmeldung)
- Ihre Anlage muss den Anforderungen zur Steuerbarkeit gemäß unseren Technischen Anschlussbedingungen Technischen Anschlussbedingung entsprechen.
- Nach Fertigstellung muss Ihr Installateur die Inbetriebnahme über den entsprechenden Inbetriebsetzungsantrag (inkl. entsprechendem Beiblatt) bei uns melden.
Neben der Bestätigung durch den Anlagenerrichter führen wir in Stichproben Funktionstests zur Überprüfung durch.
Eine Übersicht über unsere derzeitigen Netzentgelte finden Sie hier.
Modul 1 | Pauschale Reduzierung des Netzentgelts
Dieses Modell bietet eine verbrauchsunabhängige, pauschale Entlastung.
- Gilt für Anlagen mit oder ohne separaten Zähler.
- Gewährung einer vom Verbrauch unabhängigen, pauschalen Entlastung
Die Höhe der Vergünstigung richtet sich nach den spezifischen Netzentgelten des örtlichen Netzbetreibers. Der Netzbetreiber übermittelt die entsprechende Reduzierungslogik direkt an den Stromlieferanten für die Abrechnung.
Modul 2 | Prozentuale Arbeitspreisreduzierung
Dieses Modell basiert auf einer verbrauchsabhängigen Entlastung.
- Gilt ausschließlich für Anlagen mit separatem Zähler.
- Die Höhe der Vergünstigung hängt von den Netzentgelten des zuständigen Netzbetreibers ab.
- Gewährung einer vom Verbrauch abhängigen Entlastung auf den Arbeitspreis durch die Reduzierung der Netzentgelte
Um in Modul 2 zu wechseln, muss der Anlagenbetreiber dies beim Stromlieferanten beantragen. Ohne explizite Beauftragung erfolgt die Berechnung automatisch auf Grundlage von Modul 1.
Modul 3 | Zeitvariables Netzentgelt
Das Modul 3 ist derzeit noch nicht verfügbar!
Die Steuerbarkeit muss durch ein zertifiziertes Installationsunternehmen gemäß den Vorgaben unserer Technischen Anschlussbedingungen sichergestellt werden.
Als KundIn haben Sie die Wahl zwischen einer direkten Steuerung Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtungen oder einer Steuerung über ein Energiemanagementsystem (EMS).
Bei der Nutzung eines EMS empfängt das System ein Steuersignal vom Netzbetreiber und verteilt die verfügbare Leistung eigenständig auf die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen. Dadurch können Sie selbst festlegen, wie die Energiezuteilung innerhalb Ihres Haushalts erfolgt.
Die Verbrauchseinrichtung sollte in mehreren Stufen regelbar sein. Falls ein Steuerbefehl technisch nicht vollständig umgesetzt werden kann, wird die Leistung automatisch auf den nächstmöglichen niedrigeren Wert reduziert – gegebenenfalls bis auf Null.
Ein separater Zählpunkt ist nicht zwingend erforderlich. Je nach gewähltem Netzentgelt-Modul kann entweder eine gemeinsame Messung (für steuerbare Verbrauchseinrichtungen und Haushalt) oder eine separate Messung erfolgen. Die Steuerung kann dabei entweder direkt für alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen oder über ein Energiemanagementsystem (EMS) erfolgen.
Die Anmeldung der Anlage erfolgt über unser Anmeldeformular.
Bestehende Anlagen, für die keine Steuerungsvereinbarung mit dem Netzbetreiber vorliegt, sind dauerhaft von den neuen Regelungen ausgenommen. Allerdings besteht die Möglichkeit, freiwillig in die neue §14a-Regelung zu wechseln.
Ob Ihre Anlage bereits unter einen §14a-Vertrag fällt, können Sie in Ihrem Stromliefervertrag nachprüfen.
Bestandsanlagen, die unter die bisherige §14a-Regelung fallen, müssen spätestens bis zum 01.01.2029 in das neue Gesetz überführt werden. Ob Ihre Anlage bereits einem §14a-Vertrag unterliegt, können Sie in Ihrem Stromliefervertrag nachsehen.
Ausnahme: Nachtspeicherheizungen sind von dieser Umstellung ausgenommen.
KundInnen haben die Möglichkeit, ihre bestehende §14a-Anlage freiwillig in die neue Regelung zu überführen. Der Wechsel kann bequem über unser Wechselformular beantragt werden.

