Der Wegfall der EEG-Umlage kurz erklärt!
Seit 22 Jahren wird die EEG-Umlage genutzt, um den Ausbau der erneuerbaren Energien zu fördern. Sie beträgt aktuell noch 3,72 Cent pro kWh Strom. Mit dem Erlös aus der Umlage wurden Betreiber von Ökostrom-Anlagen mit einer zuvor festgelegten Vergütung unterstützt. In Zukunft wird diese Vergütung allein aus dem Bundehaushalt finanziert und das Gesetz zum 01.07.2022 verabschiedet.
Mit Hilfe der folgenden FAQ’s sollen aufkommenden Fragen beantwortet werden. Bleiben Fragen ungeklärt scheuen Sie sich nicht und rufen uns an oder besuchen uns in unserem Service Center!
FAQ's zum Wegfall der EEG-Umlage
Was passiert mit der EEG-Umlage zum 01.07.2022?
Die EEG-Umlage ist bereits zum 01.01.2022 von 6,5 ct/kWh auf 3,72 ct/kWh gesunken. Zum 01.07.2022 wird sie dann von 3,72 ct/kWh auf 0 ct/kWh abgesenkt.
Warum fällt die EEG-Umlage weg?
Die Energiepreise sind in den letzten Monaten durch verschiedene Faktoren wie die Auswirkungen der Corona-Pandemie und den Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine stark angestiegen. Um Sie als Stromkunden zu entlasten, hat der Bundestag das „Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastung durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher“ verabschiedet. Darin ist festgelegt, dass die EEG-Umlage nicht – wie ursprünglich im Koalitionsvertrag festgelegt – zum 01.01.2023, sondern bereits zum 01.07.2022 auf 0 ct/kWh abgesenkt wird.
Zum 01.01.2023 wird die EEG-Umlage dann ganz offiziell komplett abgeschafft. Das hat die Bundesregierung in Ihrem „Osterpaket“ vor einigen Wochen beschlossen.
Geben die Stadtwerke diese Senkung an die Kunden weiter?
Selbstverständlich geben wir den Wegfall der EEG-Umlage vollumfänglich an Sie weiter und senken damit Ihren Strompreis. Dazu sind wir gesetzlich verpflichtet.
Wie hoch ist meine Ersparnis?
Ein durchschnittlicher 4-Personenhaushalt mit einem jährlichen Stromverbrauch von 3.600 kWh spart durch den Wegfall der EEG-Umlage im Jahr ca. 134 Euro.
Bei einem durchschnittlichen 2-Personenhaushalt mit einem jährlichen Stromverbrauch von 1.800 kWh ergibt sich eine Ersparnis von ca. 67 Euro.
Ändert sich zum 01.07.2022 mein Abschlag?
Ihren monatlichen Abschlag passen wir nicht automatisch an.
Muss ich zum 01.07.2022 meinen Zählerstand ablesen?
Nein, Sie müssen Ihren Zählerstand nicht ablesen.
Habe ich durch die Preissenkung ein Sonderkündigungsrecht?
Mit dem Wegfall der EEG-Umlage haben Sie kein Sonderkündigungsrecht. Das gilt sowohl für die Grundversorgung als auch für Sonderverträge. Grundlage hierfür ist § 41 Abs. 6 des EnWG-E. Selbstverständlich können Sie Ihren Stromvertrag dennoch jederzeit zu den in unseren AGB beschriebenen Fristen kündigen. Doch bevor Sie das tun, rufen Sie uns doch gerne an, schreiben uns eine Mail oder kommen in unserem Service Center vorbei. Denn wir möchten Sie unbedingt davon überzeugen, Ihren Strom weiterhin von uns zu erhalten.
Wofür war die EEG-Umlage eigentlich nochmal da?
Die EEG-Umlage ist ein Preisbestandteil des Arbeitspreises auf Ihrer Stromrechnung. Sie dient seit dem Jahr 2000 dem Ausbau und der Finanzierung von erneuerbaren Energien. Mit der Abgabe haben Sie als Verbraucher also bisher die Energiewende mitfinanziert. Geregelt ist sie im Erneuerbare-Energien-Gesetz und wurde in der Vergangenheit jedes Jahr neu festgelegt.