Um die Klimaziele zu erreichen, müssen in den kommenden Jahren viele Wärmepumpen, Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge und Batteriespeicher installiert werden. Diese leistungsstarken Verbrauchseinrichtungen sollen zukünftig ohne lange Wartezeiten ans Netz angeschlossen werden. Gleichzeitig muss ihre Einbindung in das Stromnetz sicher und zuverlässig sein.
Aus diesem Grund hat die Bundesnetzagentur eine Neuregelung gemäß § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) erarbeitet. Diese Regelung ermöglicht eine vereinfachte und beschleunigte Netzanschlussprozedur für Verbrauchseinrichtungen und bietet zudem den Vorteil reduzierter Netzentgelte. Im Gegenzug müssen diese Anlagen bei hoher Netzauslastung eine zeitweise Leistungsbegrenzung zulassen und somit steuerbar gemacht werden.
Die neue Regelung gemäß § 14a EnWG ist seit Januar 2024 in Kraft. Sie betrifft alle Verbrauchseinrichtungen mit einer Leistung ab 4,2 kW, die seit dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden.
Steuern und Dimmen bedeuten dasselbe: Wir können die Leistung Ihrer Verbrauchseinrichtung kurzzeitig anpassen, um das Stromnetz zu entlasten. Keine Sorge, Ihr normaler Haushaltsbedarf bleibt stets gesichert – eine Mindestleistung ist immer gewährleistet und eine vollständige Abschaltung erfolgt nicht.
Ihre Elektrofachkraft übernimmt die Installation und die Inbetriebnahme für Sie. Ihr Installateur schließt die Anlage gemäß unserer technischen Anschlussbestimmungen an. Die Anmeldung der Anlage können Sie unkompliziert über das folgende Formular tätigen.
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG sind folgende Geräte mit einer elektronischen Leistung über 4,2 kW:
Die Neuregelung gilt verpflichtend für alle Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit Inbetriebnahme ab dem 01.01.2024.
Für bereits vorhandene steuerbare Verbrauchseinrichtungen gelten Übergangsregelungen oder Bestandsschutz. Sie müssen nicht aktiv werden.
Um das lokale Stromnetz und Sie als Netzkund*in vor Überlastungen zu schützen, haben Netzbetreiber die Möglichkeit, die Leistung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen bei Bedarf vorübergehend zu begrenzen. Diese Steuerung wird jedoch nur in absoluten Notfällen eingesetzt. Dafür kann der Einbau von Steuertechnik notwendig sein.
Wichtig: Ihre Versorgungssicherheit hat für uns oberste Priorität. Um sicherzustellen, dass Sie keine Komforteinbußen erleben, wird immer eine Mindestleistung garantiert. Ihr normaler Haushaltsbedarf bleibt davon vollständig unberührt.
Die neuen Regelungen gewährleisten einen verzögerungsfreien Anschluss von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen an das Niederspannungsnetz.
Von der §14a-Regelung betroffen sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer installierten Leistung von mindestens 4,2 kW in der Niederspannung, die nach dem 01.01.2024 in Betrieb genommen werden. Darunter fallen Wärmepumpen inklusive Zusatz- oder Notheizvorrichtung (wie z.B. Heizstab), private Ladepunkte, Batteriespeichersysteme (hier nur der Leistungsbezug) und Kälteerzeuger. Bei mehreren Wärmepumpen oder Kälteerzeugern werden die Leistungen aller Anlagen, hinter einem Netzanschluss, summiert. Sollte die Summenleistung mehr als 4,2 kW betragen, gelten die Anlagen als steuerbare Verbrauchseinrichtung und fallen somit in die §14a-Regelung.
Nein. Wenn die steuerbare Verbrauchseinrichtung mit einer Netzanschlussleistung von über 4,2 kW ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wird, fällt diese unter die neue Regelung nach §14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG).
Von der §14a-Regelung ausgenommen sind private Ladepunkte für Elektrofahrzeuge von Institutionen mit Sonderrechten gemäß §35 Abs. 1 und 5a Straßenverkehrsordnung sowie Wärmepumpen und Klimageräte, die für gewerbliche Zwecke oder in kritischen Infrastrukturen eingesetzt werden.
Nein, die Regelungen gelten lediglich für steuerbare Verbrauchseinrichtungen. In den normalen Haushaltsverbrauch darf nicht eingegriffen werden.
Für Nachtspeicherheizungen gilt Bestandsschutz, d.h. die Anlagen werden dauerhaft bis zur Außerbetriebnahme gemäß der bereits bestehenden Vereinbarung gesteuert. Dieser Bestandsschutz endet mit der Umrüstung, dem Austausch oder dem Ersatz der Anlage.
Um einen höheren Freiheitsgrad für VerbraucherInnen zu schaffen, kann die Leistung mehrerer Verbraucher und Erzeuger in einem Haushalt mit Hilfe eines Energiemanagementsystems verrechnet werden. Demnach darf eine Wallbox bspw. mehr Strom beziehen, wenn dieser aus der eigenen Photovoltaikanlage stammt. Es wird lediglich der netzwirksame Leistungsbezug beschränkt, d. h. die Leistung, die aus dem Netz bezogen wird.
Die präventive Steuerung darf nur im Engpassfall für max. 2 Stunden täglich erfolgen und ab der ersten Steuerung nur für den Zeitraum von maximal 2 Jahren angewendet werden. Danach darf nur noch netzorientiert anhand echter Messwerte gesteuert werden.
Um von den reduzierten Netzentgelten profitieren zu können müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Die Steuerbare Verbrauchseinrichtung muss bei uns angemeldet (Formular zur Anmeldung) und ggf. genehmigt sein.
Ihr Anlage muss die Voraussetzungen zur Steuerfähigkeit gemäß unserer Technischen Anschlussbedingung erfüllen.
Die Fertigstellung der Anlage muss durch ihren Installateur per Inbetriebsetzungsantrag (inkl. entsprechendem Beiblatt) bei uns angemeldet werden.
Neben der Bestätigung durch Ihren Anlagenerrichter überprüfen wir dies stichprobenartig durch Funktionstests.
Unsere aktuellen Netzentgelte finden Sie hier.
Modul 1 | pauschale Netzentgeltreduzierung:
Modul 1 bezieht sich auf die Variante einer pauschalen Reduzierung auf das Netzentgelt
Für Geräte ohne und mit separatem Zähler
Gewährung einer vom Verbrauch unabhängigen, pauschalen Entlastung
Die Höhe der Entlastung ist abhängig vom jeweiligen Netzentgelt des zuständigen Netzbetreibers und wird standardmäßig als Reduzierungslogik vom Netzbetreiber an den Lieferanten für die Abrechnung mitgeteilt.
Modul 2 | prozentuale Arbeitspreisreduzierung:
Modul 2 bezieht sich auf die Variante einer prozentualen Reduzierung auf das Netzentgelt
Ausschließlich für Geräte mit separatem Zähler
Die Höhe der Entlastung ist abhängig vom jeweiligen Netzentgelt des zuständigen Netzbetreibers
Gewährung einer vom Verbrauch abhängigen Entlastung auf den Arbeitspreis durch die Reduzierung der Netzentgelte
Wechsel in Modul 2 muss durch den Anlagenbetreiber beim jeweiligen Energielieferanten beauftragt werden – wenn nicht, wird die Reduzierung automatisch mit der Berechnungsgrundlage aus Modul 1 berechnet.
Modul 3 | zeitvariables Netzentgelt:
Das Modul 3 ist aktuell noch nicht verfügbar!
Die Steuerfähigkeit ist durch ein Installationsunternehmen gemäß unseren Technischen Anschlussbedingungen herzustellen.
Sie als KundIn können zwischen einer direkten Steuerung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung(en) und einer Steuerung über ein Energiemanagementsystem (EMS) wählen. Bei der Steuerung über ein EMS sendet der Netzbetreiber ein Steuersignal an das EMS. Die Zuteilung der verfügbaren Leistung auf die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen erfolgt durch das EMS selbst und kann daher von KundInnen festgelegt werden. Die Kosten für die Herstellung der Steuerbarkeit tragen KundInnen.
Die Verbrauchseinrichtung sollte stufenweise steuerbar sein. Kann ein Steuerbefehl durch die Verbrauchseinrichtung technisch nicht umgesetzt werden, erfolgt eine Steuerung auf den nächstgeringeren möglichen Leistungswert. Dieser kann Null sein.
Die Notwendigkeit eines separaten Zählpunkts entfällt. Sowohl eine gemeinsame Messung (SteuVE + Haushalt) als auch eine separate Messung sind möglich, abhängig von der Auswahl des Netzentgelt-Moduls. Dabei kann entweder eine Direktsteuerung aller SteuVE oder eine Steuerung durch ein Energiemanagementsystem erfolgen.
Die Anlage ist über unser Anmeldeformular anzumelden.
Bestandsanlagen ohne Vereinbarung zur Steuerung durch den Netzbetreiber bleiben dauerhaft von den neuen Regeln ausgenommen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, in die neue §14a-Regelung zu wechseln. Ob Ihre Anlage einen bestehenden §14a-Vertrag hat, können Sie Ihrem Stromliefervertrag entnehmen.
Bestandsanlagen aus der alten §14a-Regelung müssen spätestens zum 01.01.2029 in das neue Gesetz überführt sein. Ob Ihre Anlage einen bestehenden §14a-Vertrag hat, können Sie Ihrem Stromliefervertrag entnehmen. Eine Ausnahme bilden Nachtspeicherheizungen. §14a-Bestandsanlagen können auf Wunsch der Kundin/des Kunden in die neue §14a-Regelung wechseln. Der freiwillige Wechsel kann über unser Wechselformular beantragt werden.