Strom
Netzzugang:
Lieferantenrahmenvertrag
Preis für Mehr- / Mindermengen
Gemäß § 13 Abs. 3 StromNZV sind durch die Netzbetreiber einheitliche Preise für Mehr- und Mindermengen auf der Grundlage monatlicher Marktpreise zu berechnen und im Internet zu veröffentlichen.
Die Stadtwerke Coesfeld GmbH erstellt die Mehr-/Mindermengenabrechnung auf Grundlage der vom BDEW veröffentlichten Preise für Mehr- und Mindermengen.
Netzentgelte nach § 19 (2) StromNEV
Der § 19 Abs. 2 StromNEV eröffnet Letztverbrauchern unter bestimmten Voraussetzungen den Anspruch auf individuelle Netzentgeltvereinbarungen. Satz 1 eröffnet den Anspruch auf Angebot eines individuellen Netzentgelts und Satz 2 den Anspruch auf eine Netzentgeltbefreiung.
Informationen über bestehende Mindestvoraussetzungen, Einschränkungen und Bedingungen entnehmen Sie bitte dem "Leitfaden zur Genehmigung von Befreiungen von den Netzentgelten nach § 19 Abs.2 S. 2 StromNEV (Stand Dezember 2012)" der Bundesnetzagentur.
Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts wie auch die Befreiung von den Netzentgelten erfolgen unter dem Vorbehalt, dass die jeweiligen Vorraussetzungen nach § 19 Absatz 2 Satz 1 und 2 StromNEV tatsächlich eintreten. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Abrechnung der Netznutzung nach den allgemein gültigen Netzentgelten.
Erdgas
Netzzugang:
Lieferantenrahmenvertrag nach KoV X
Netzentgelte:
- Netzentgelte Gas inkl. Kosten vorgelagertes Netz (gültig ab 01.01.2023)
- Netzentgelte Gas inkl. Kosten vorgelagertes Netz (Stand: 01.01.2022)
- Netzentgelte Gas inkl. Kosten vorgelagertes Netz (Stand 01.01.2021)
- Netzentgelte Gas inkl. Kosten vorgelagertes Netz (Stand 01.01.2020)
- Netzentgelte Gas inkl. Kosten vorgelagertes Netz (Stand 01.01.2019)
- Netzentgelte Gas inkl. Kosten vorgelagertes Netz (Stand 01.01.2018)