Netzentgelte nach § 19 (2) StromNEV
Der § 19 Abs. 2 StromNEV eröffnet Letztverbrauchern unter bestimmten Voraussetzungen den Anspruch auf individuelle Netzentgeltvereinbarungen. Satz 1 eröffnet den Anspruch auf Angebot eines individuellen Netzentgelts und Satz 2 den Anspruch auf eine Netzentgeltbefreiung.
Informationen über bestehende Mindestvoraussetzungen, Einschränkungen und Bedingungen entnehmen Sie bitte dem "Leitfaden zur Genehmigung von individuellen Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV und von Befreiungen von den Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV (Stand September 2011)" der Bundesnetzagentur:
Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts wie auch die Befreiung von den Netzentgelten erfolgen unter dem Vorbehalt, dass die jeweiligen Vorraussetzungen nach § 19 Absatz 2 Satz 1 und 2 StromNEV tatsächlich eintreten. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Abrechnung der Netznutzung nach den allgemein gültigen Netzentgelten.
| Leitfaden zur Genehmigung individueller Netzentgeltvereinbarungen |
| Hochlastzeitfenster 2012 |

